Mitgliedschaft und Mitglieder
Genossenschaften sind Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen.
Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. In einer Gründungsversammlung wird die Satzung beschlossen und die Verteilung der Funktionen festgelegt. Beides wird ins Firmenbuch eingetragen. Der Firmenwortlaut muss den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ (kurz: e.Gen. oder eG, früher auch reg.Gen.) beinhalten. Es ist im Genossenschaftsrecht kein Mindestkapital vorgesehen, jedoch sogenannte „Geschäftsanteile“. Der Mittelbedarf richtet sich nach den individuellen Erfordernissen der Genossenschaft.
In der Satzung legt man fest, wie hoch der Nennwert eines Geschäftsanteils ist und wie viele Anteile die Mitglieder zeichnen müssen oder dürfen. Auch die Haftung wird in der Satzung festgelegt. Mitglieder haften mindestens mit der einfachen Höhe ihres Geschäftsanteils.
Das oberste Gremium in der Genossenschaft ist die Generalversammlung. In dieser sind alle Mitglieder stimmberechtigt; grundsätzlich mit einer Stimme pro Kopf. Die Generalversammlung wählt in der Regel auch den Vorstand, der haupt- oder ehrenamtlich die Geschäfte führt.
Jede Genossenschaft muss einem für den jeweiligen Geschäftsbereich der Genossenschaft zuständigen Revisionsverband angehören. Es ist deshalb sinnvoll, bereits als ersten Schritt Kontakt mit einem zuständigen Revisionsverband aufzunehmen. Nach Erstellung eines Business-Plans und der Ausarbeitung einer Satzung kann vom Revisionsverband eine Aufnahmezusicherung ausgestellt werden und nach der Gründungsversammlung die Eintragung beim Firmenbuch und danach die finale Aufnahme in den Revisionsverband erfolgen. Sind diese Formalakte vollzogen kann mit der beabsichtigen unternehmerischen Tätigkeit begonnen werden und hat sofern notwendig auch eine Gewerbeanmeldung sowie Beantragung einer Steuernummer zu erfolgen.
Gemeinnützige Bauvereinigungen können in der Rechtsform einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet werden. Unabhängig von deren Rechtsform müssen Sie einem nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz zulässigen Revisionsverband angehören. Der Antrag auf Anerkennung als „gemeinnützige Bauvereinigung“ ist beim Amt der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen. Für die Gründung in der Rechtsform einer Genossenschaft sind auf Grund der Sonderregelungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes mindestens 60 Genossenschaftsmitglieder erforderlich; der Geschäftsanteil pro Mitglied muss mindestens 218 Euro betragen und voll eingezahlt werden. In der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft muss das Mindeststammkapital (GmbH) bzw. Mindestgrundkapital (AG) jeweils 3.000.000 Euro betragen und ebenfalls voll einbezahlt sein. Die Anteile einer Aktiengesellschaft müssen auf Namen lauten.
Der Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen unterscheidet in seinen Statuten zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind gemeinnützige Bau- und Verwaltungsvereinigungen, Gesellschaften nach § 7 Abs 4b WGG sowie sonstige Bau-, Wohnungs-, Verwaltungs- und Siedlungsgenossenschaften.
Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck des Revisionsverbandes unterstützen (fördernde Mitglieder).